| Piskenfüerwehr Vechta | ||
| Vereinssatzung der Piskenfüerwehr |
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De
Piskenfüerwehr Vechta e.V. -Vereinssatzung- § 1 Name
und Sitz Der
Verein führt den Namen „De Piskenfüerwehr, Vechta e.V.“ nach Eintragung in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Vechta. Der Verein ist als juristische
Person des Privatrechts in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein hat
seinen Sitz in Vechta. Zweck
des Vereins Zweck
des Vereins ist es, alte, für den Einsatz nicht mehr benötigte Feuerfahrzeuge
und –geräte zu erwerben und als technisches Kulturgut der Nachwelt zu
erhalten. Der
Verein kann sich mit seinen Mitgliedern und seinen Fahrzeugen und Geräten an
Feuerwehrjubiläen, Ausstellungen, Festveranstaltungen o.ä. beteiligen. Für
die Beteiligung können Entgelte erhoben werden. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Der
Verein verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom
24.12.1963. Der
Verein pflegt Verbindungen zu den öffentlichen Stellen der Stadt Vechta und des
Landkreises Vechta und bemüht sich um die Förderung und Unterstützung durch
kommunale Einrichtungen. Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Mitgliedschaft,
Eintritt Mitglieder
können alle Feuerwehrmänner der Freiwilligen Feuerwehr Vechta über 16 Jahre
werden. Jugendliche bis 18 Jahre haben eine Einwilligungserklärung der Eltern
vorzulegen. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung
unter gleichzeitiger Anerkennung der Satzung erworben, über deren Annahme der
Vorstand durch eine schriftliche Mittelung entscheidet. Mitgliedschaft,
Beendigung Die
Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder durch
die Auflösung des Vereins. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine
schriftliche Erklärung an den
Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Recht und Ansprüche des
Mitgliedes an den Verein. Beiträge Feste
Beiträge werden nicht erhoben. Über
die Erhebung von Beiträgen und die Höhe derselben beschließt die
Mitgliederversammlung von Fall zu Fall. Organe
und Einrichtungen Organe
des Vereins sind: a)
die
Mitgliederversammlung, b) der Vorstand. Auf
Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben,
geschaffen werden. Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr
obliegt vor allem a)
die Wahl des
Vorstandes, b)
die Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes, c)
die jährliche
Bestellung von 2 Rechungsprüfern, d)
die Entlassung des
Vorstandes, e)
die Festsetzung des
Jahresbeitrages der Mitglieder, f)
die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des
Vereins, g) der Ausschluss eines Mitgliedes. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder die Berufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt
wird. Die
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuberufen. Eine
nachträglich Änderung der Tagesordnung muss von der
Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist der
Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite
Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Ein Vertreter kann nicht mehrere Mitglieder
vertreten. Die
Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder; zu Satzungsänderungen
und zur Auflösung desVereins sind jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
Erschienenen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder
erforderlich. Die
Leitung aller Versammlungen obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er kann sich im
Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden vertreten lassen. Den
Anordnungen des Versammlungsleiters ist unbedingt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen werden mit einem Verweis geahndet, im Wiederholungsfalle
wird das Mitglied aus der Versammlung ausgeschlossen. §
9 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem technischen Leiter und zwei Beisitzern. Der
Ortsbrandmeister als Leiter der Ortsfeuerwehr Vechta ist geborenes
Mitglied des Vorstandes. Die
Wahl der übrigen Mitglieder sowie des Vorstandes selbst erfolgt durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren. Der Vorstand bleibt
jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist. Ein
Vorstandsmitglied kann durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung seines
Amtes enthoben werden. Der
Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu
führen. Der
Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich, er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der 1 Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte
mit einem Geschäftswert von über 1.000,00 € sind für den Verein nur
verbindlich, wenn die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit des Vorstandes hierzu
erteilt ist. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1.
Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder
der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der
Erschienenen. Niederschrift Über
die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine vom 1.
Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende
Niederschrift aufzunehmen. Kassenwart Der Kassenwart führt die Kasse und die dazugehörigen Bücher, Er ist verantwortlich für alle Terminzahlungen, welche rechtzeitig dem Vorstand zur Unterschrift vorzulegen sind. Unterschriftsberechtigt ist der Kassenwart in Verbindung mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Beschlussfassungen Wenn
nicht anders bestimmt, ist bei den Beschlüssen und Wahlen die einfache
Mehrheit der Anwesenden entscheidend. Bei Stimmgleichheit gilt der
Verhandlungspunkt als abgelehnt. Technischer
Leiter Der
technische Leiter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Fahrzeuge und
Geräte verantwortlich. Auflösung Die
Auflösung kann nur in einer besonderen, für diesen Zweck mit einer Frist
von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden. Sofern
die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2.
Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Vechta zu, die es für gemeinnützige Zwecke weitergibt.
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Letzte Änderung: 27.05.05
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